Ab dem 18. Februar 2027 gilt in der EU eine neue Vorgabe für Geräte mit Akku: Der Akku muss sich vom Nutzer selbst entnehmen und ersetzen lassen. Das betrifft auch E-Zigaretten. Hier erfährst du, was die Regel verlangt, welche Geräte betroffen sind und was das für dein aktuelles Gerät bedeutet.
Stand: Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Quellen stehen am Ende des Beitrags.
Was schreibt die EU-Batterieverordnung vor?
Grundlage ist Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542. Danach müssen Gerätebatterien so verbaut sein, dass Endnutzer sie während der gesamten Lebensdauer des Geräts leicht entfernen und austauschen können. Im Kern heißt das:
- Der Akku muss sich herausnehmen lassen, ohne dass Gerät oder Akku beschädigt werden; so legen es die Leitlinien der EU-Kommission aus. Verklebte oder verschweißte Zellen scheiden damit praktisch aus.
- Handelsübliches Werkzeug, etwa ein Schraubendreher, darf nötig sein.
- Spezialwerkzeug ist nur zulässig, wenn es dem Gerät kostenlos beiliegt.
- Hitze oder Lösungsmittel dürfen zum Öffnen nicht erforderlich sein.
- Eine Anleitung zum Akkutausch muss dem Gerät beiliegen und dauerhaft online abrufbar sein.
- Der Ersatzakku muss ohne Einbußen bei Funktion, Leistung und Sicherheit passen, und Software darf den Tausch nicht blockieren.
- Passende Ersatzakkus müssen noch mindestens fünf Jahre, nachdem die letzte Einheit eines Modells in Verkehr gebracht wurde, zu einem angemessenen Preis erhältlich sein.
Verpflichtet ist, wer ein Gerät in der EU in Verkehr bringt, also der Hersteller oder Importeur. Händler trifft Artikel 11 nicht: Sie dürfen Geräte, die vorher in Verkehr gebracht wurden, weiterverkaufen. Für Händler gilt stattdessen die Rücknahmepflicht für Altgeräte, dazu unten mehr.
Ziel der Regel ist weniger Elektroschrott: Ein Gerät soll nicht entsorgt werden müssen, nur weil der Akku nachlässt.
Welche E-Zigaretten sind betroffen?
Einweg-E-Zigaretten
Pod-Systeme mit fest verbautem Akku
Akkuträger mit Wechselakku (18650, 21700)
Pods, Verdampferköpfe und Liquids
Darf ich mein jetziges Gerät weiter benutzen?
Ja. Die Verordnung regelt, welche Geräte neu auf den Markt kommen dürfen, nicht die Nutzung. Dein Pod-System funktioniert nach dem 18. Februar 2027 genauso wie vorher. Auch Geräte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin verkauft werden. Pods und Coils für bestehende Geräte bleiben ebenfalls erhältlich, solange der Hersteller sie anbietet.
Woran erkenne ich ein Gerät mit entnehmbarem Akku?
Hersteller weisen in Datenblatt oder Anleitung darauf hin, meist mit Begriffen wie Removable Battery oder austauschbarer Akku. Typisch sind eine verschraubte Bodenplatte oder ein Akkufach. Erste Pod-Systeme sind so gebaut: Beim OXVA XLIM 4 sitzt der Akkupack laut Anleitung hinter einer verschraubten Abdeckung, beim Uwell Nuncha Mini lässt sich die Zelle laut Anleitung mit einem Torx-Schraubendreher wechseln.
Wichtig zur Einordnung: Entnehmbar bedeutet bei Pod-Systemen nicht dasselbe wie der Wechselakku eines Akkuträgers. Die Zellen sind gerätespezifisch und nicht dafür gedacht, unterwegs gegen eine geladene getauscht zu werden. Passende Ersatzakkus gibt es für viele dieser Geräte noch nicht einzeln zu kaufen; für Geräte, die ab dem Stichtag neu in Verkehr kommen, muss der Hersteller sie dann anbieten. Der Vorteil liegt in der Reparierbarkeit und der sauberen Entsorgung, nicht in längerer Laufzeit.
Wer heute schon einen echten Wechselakku möchte, greift zu einem Akkuträger mit 18650- oder 21700-Zelle.
Wie entsorge ich alte E-Zigaretten richtig?
E-Zigaretten gehören wegen des Akkus nicht in den Hausmüll. In Deutschland gilt eine erweiterte Rücknahmepflicht, die nach einer Übergangsfrist seit dem 1. Juli 2026 für alle Verkaufsstellen verbindlich ist: Jede Verkaufsstelle, die E-Zigaretten anbietet – auch Kioske, Tankstellen und Online-Shops – muss ausgediente Geräte kostenlos zurücknehmen, und zwar unabhängig von einem Neukauf. Alternativ nehmen Wertstoffhöfe Altgeräte an.
Welche Ausnahmen gibt es, und was ist noch offen?
Für einige Gerätearten gilt eine Erleichterung: Dort darf der Akkutausch Fachleuten vorbehalten bleiben, etwa bei Geräten für den Einsatz in nasser Umgebung oder bestimmten medizinischen Geräten. Im Juli 2026 hat die EU-Kommission weitere Ausnahmen beschlossen, darunter Wearables wie Smartwatches, elektrisches Spielzeug bis Mitte 2030, kabellose Thermometerfühler für Lebensmittel und Geräte für explosionsgefährdete Bereiche; dieser Rechtsakt tritt in Kraft, wenn Parlament und Rat nicht widersprechen. E-Zigaretten sind nicht ausgenommen. Die Leitlinien der Kommission nennen sie sogar ausdrücklich als Gerätegruppe, bei der ein entnehmbarer Akku wegen des Brandrisikos wichtig ist.
In Deutschland wird außerdem über ein eigenes, früheres Verbot von Einweg-E-Zigaretten diskutiert. Der Bundesrat hat sich im September 2025 dafür ausgesprochen, ein Gesetz gibt es bisher nicht. Einzelheiten können sich bis zum Stichtag also noch ändern.
Häufige Fragen
Muss ich mein Pod-System 2027 ersetzen?
Nein. Vorhandene Geräte dürfen unbegrenzt weiter genutzt werden.
Dürfen Händler nach dem Stichtag noch Geräte mit fest verbautem Akku verkaufen?
Ja, wenn das Gerät vor dem 18. Februar 2027 in der EU in Verkehr gebracht wurde. Die Pflicht trifft das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt, nicht den Weiterverkauf von Lagerware.
Sind Einweg-Vapes ab Februar 2027 verboten?
Ein ausdrückliches Verbot enthält die Verordnung nicht. Geräte mit fest verbautem Akku erfüllen aber die Anforderung nicht und dürfen deshalb nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Restbestände, die schon im Handel sind, dürfen abverkauft werden.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-Batterieverordnung), insbesondere Artikel 3, 11 und 96
- Europäische Kommission: Mitteilung vom 14. Juli 2026 zu weiteren Ausnahmen von der Entnehmbarkeit
- Europäische Kommission: Leitlinien zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien
- § 17 ElektroG (Rücknahmepflicht der Vertreiber) und § 46 ElektroG (Übergangsfrist)
- Bundesrat, Stellungnahme vom 26. September 2025 (Drucksache 401/25, Beschluss) mit der Forderung nach einem Verkehrsverbot für Einweg-E-Zigaretten